Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Burschenverein Forstenried . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des Brauchtums, die generationsübergreifende Belebung, Förderung und Unterstützung der soziokulturellen Aktivitäten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die regelmäßige Unterstützung des Forstenrieder Maibaumvereis beim Errichten des Forstenrieder Maibaumes
b) die regelmäßige Planung, Organisation und Durchführung einer Veranstaltung wie z.B. ein Forstenrieder Dorffest/Hallenfest/Straßenfest
c) das regelmäßige Veranstalten des Forstenrieder Wintermarktes ohne Gewinnerzielungsabsicht

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Bildung von Vermögensrücklagen für Vereinszwecke ist unter Beachtung aller geltenden Vorschriften möglich.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ein aktives Mitglied des Vereins kann jede ledige natürliche Person werden, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität. Ein aktives Mitglied nimmt aktiv am Vereinsleben teil.
(2) Ein passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität. Ein passives Mitglied unterstützt durch Förderung.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder auf Lebenszeit sind in den Vereinschroniken mit Portrait und Zusammenfassung der Verdienste festzuhalten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die aktive Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ehe, Austritt oder Ausschluss.
(2) Die passive Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Als aktives Mitglied ist das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, aus einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Amt auszutreten, wenn persönliche, berufliche, familiäre oder gesundheitliche Gründe es an der Ausübung der Amtspflichten hindert. In diesem Fall kommt es zu einer außerordentlichen Neuwahl des Amtes.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes aktive Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35€ zu entrichten.
(2) Jedes passive Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 60€ zu entrichten.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Jedes Mitglied, welches im Gründungsjahr beitritt, hat ein Beitrag in Höhe von 50€ zu entrichten.

§ 7 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Einnahmen, Beiträgen und Spenden aufgebracht. Für größere Ausgaben zur Erreichung der Vereinszwecke werden Mittel aus gebildeten Rücklagen verwendet.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Auszahlungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zurGenehmigung vorzulegen.
(4) Mitglieder des Vorstands können einem Beitrag von bis zu 400€ ohne Genehmigung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eigenständig freigeben. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch den Kassier bzw. den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Beträge über 400€ sind durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters per Unterschrift freizugeben.
(5) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand und Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Social Media Beauftragten
- dem Beisitzer

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und allen Mitgliedern des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung unter Berücksichtigung der §§33 Abs 1 & 71 BGB.
b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus demVerein.
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter ist einzelvertretungsberechtigt.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) Regelmäßig Bekanntmachungen schriftlich oder elektronisch an alle Vereinsmitglieder zu verteilen.
e) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
f) Die Führung des Versammlungsprotokolls.
g) Die Führung der Vereinschroniken.

§ 11 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
(2) Die Wahl läuft nach den im Grundgesetz festgelegten Wahlgrundsätzen ab, solange nicht etwas anderes zu Beginn der Versammlung einstimmig festgelegt wird. Es können ausschließlich volljährige aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden und es können ausschließlich Mitglieder des Vereins wählen. Zur Wahl kann jedes aktive volljährige Vereinsmitglied aufgestellt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(4) Jede Änderung des Vorstands ist gem. §67 BGB vom nachfolgenden Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Versammlungsprotokolls über die Änderung beizufügen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
(2) Der Vorstand ist bei Abwesenheit von Vorstand und Stellvertreter beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und durch schriftliche, mündliche oder telefonische Art Einverständnis zur Beschlussfassung durch den Vorstand oder dessen Stellvertreter übermittelt worden ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit kann kein Beschluss gefasst werden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands, sowie der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(4) Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Dem Einladungsschreiben ist eine Übersicht der Tagesordnung beizufügen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch den Vorstand festzulegenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, solange die Satzung oder ein anderes Gesetz nichts anderes vorschreibt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, so ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (§§47 - 50 BGB)
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
(4) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „JoMa- Projekt e.V.“ gespendet.

§ 16 Sonstiges

(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument eine geschlechtsneutrale Sprache verwendet.
(2) Der Vorstand kann eine Satzungsänderung bei erstmaliger Eintragung durchführen.


München, Forstenried, den 30.01.2026

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